Gastbeitrag von GTAI

Zollbericht Ägypten Zollgesetz und Zollverfahren

Ägypten: Neues Zollgesetz soll Handel vereinfachen

Ein neues Risikomanagement und härtere Sanktionen sollen hingegen die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen. 

30.12.2020

Von Amira Baltic-Supukovic

Am 11. November 2020 hat Ägypten das lang erwartete neue Zollgesetz (Customs Law No. 207) veröffentlicht. Es ersetzt das Gesetz Nr. 63 aus dem Jahr 1966 und hat zum Ziel, Zollverfahren zu standardisieren und zu vereinfachen sowie für die digitale Transformation in der Zollverwaltung zu sorgen.

Der Zeitaufwand und die Kosten für die Abfertigung von Importen sollen sich nach globalen Standards richten. Diese Vereinfachungen und andere Anreize sollen wiederum den internationalen Handel und Auslandsinvestitionen in Ägypten fördern.

Im neuen Zollgesetz sind unter anderem folgende Handelserleichterungen vorgesehen:

  • Single window: Ein „One-Stop-Portal“ ermöglicht den Nutzern, Informationen zu erhalten und Dokumente an einer zentralen Stelle zu hinterlegen. 
  • Austausch von Informationen: Elektronischer Austausch von Informationen und Daten zwischen der ägyptischen Zollverwaltung und anderen Behörden. Der Austausch mit ausländischen am Handel beteiligten Parteien ist ebenfalls möglich, wenn Verträge oder Protokolle zum Informationsaustausch vorliegen.
  • Zahlungsaufschub: Zollschuldner können Ratenzahlung in Anspruch nehmen.
  • Vereinfachung der Steuerrückerstattung.

Im Bereich der Zollverfahren und der Zollabfertigung sind unter anderem folgende Änderungen zu beachten:

  • Zollabfertigung: Neue Vorgaben für die Registrierung von Zollbrokern, die Gültigkeit der Brokerlizenz, für Barsicherheiten und das Risikomanagement.
  • Zolllagerverfahren: Möglich ist die vorübergehende Lagerung von Import- oder Exportwaren bis zum Abschluss der Zollabfertigung. Dies soll die Überfüllung an Häfen und Flughäfen verhindern.
  • Vorübergehende Verwendung: Verwendungsfrist wird von zwei Jahren auf 18 Monate reduziert. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist auf Antrag möglich. 
  • Für die vorübergehende Einfuhr (nach dem Verfahren „temporary release“) von Maschinen, Ausrüstungen und anderen Geräten oder Apparaten, die in Ägypten genutzt oder vermietet werden, fallen pro Monat Zölle in Höhe von 2 Prozent der Zollabgaben an, die bei einer endgültigen Einfuhr angefallen wären, jedoch maximal 20 Prozent pro Jahr.
  • Auch Ausrüstung, Teile und Ersatzteile für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien können jetzt vorübergehend eingeführt werden. Für diese Waren fallen monatlich Zölle in Höhe von 1 Prozent der Zölle an, die die bei einer endgültigen Einfuhr angefallen wären, jedoch maximal 10 Prozent pro Jahr.
  • Anpassung der Gebühren für Dienstleistungen der Zollverwaltung. Maximalbetrag: 10.000 ägyptische Pfund.
  • Freizonen, Sonderwirtschaftszonen und Duty-Free-Zonen: Die Behörde für Investitionen und Freizonen muss vor Ausstellung von Lizenzen für die Tätigkeiten in diesen Zonen eine Genehmigung der Zollbehörde einholen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Änderungen in den Bereichen Einfuhrabgaben und Risikomanagement vor.Importe von Staats- und Universitätskliniken sind beispielsweise zollfrei. Für Importe, die im Rahmen bestimmter Projekte eingeführt werden, gelten hingegen Zollpräferenzen.

Das neue Zollgesetz setzt außerdem spezialisierte Komitees für die Bearbeitung von Einsprüchen ein. Für ein effizienteres Risikomanagement soll unter anderem die elektronische Sendungsverfolgung bis zur Überlassung von Waren sowie eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Zolldokumente sorgen. Die Bußgelder und Strafen für Zollvergehen werden hingegen verschärft.

(erschienen bei Germany Trade & Invest am 30.12.2020)